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   LSG Niedersachsen-Bremen, 17.10.2017 - L 9/10 R 550/12   

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https://dejure.org/2017,94611
LSG Niedersachsen-Bremen, 17.10.2017 - L 9/10 R 550/12 (https://dejure.org/2017,94611)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 17.10.2017 - L 9/10 R 550/12 (https://dejure.org/2017,94611)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 17. Oktober 2017 - L 9/10 R 550/12 (https://dejure.org/2017,94611)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 25.02.2004 - B 5 RJ 30/02 R

    Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - besondere versicherungsrechtlichen

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 17.10.2017 - L 9/10 R 550/12
    Unabhängig davon, dass Arbeitsunfähigkeitszeiten höchstens bis zu drei Jahren seit Beginn zu einer Verlängerung i.o.g. Sinne führen könnten (BSG, Urteil vom 25. Februar 2004 - B 5 RJ 30/02 R, Rn. 20), geht der Senat davon aus, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Arbeitsunfähigkeit nicht vorliegen.

    Sinn der Zeiten ist nicht, Beitragslücken zu überbrücken, die der Versicherte hätte vermeiden können (BSG, Urteil vom 25. Februar 2004, a.a.O., Rn. 29).

  • BSG, 06.05.2010 - B 13 R 118/08 R

    Gesetzliche Rentenversicherung - Rentenbescheid - Vormerkungsbescheid -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 17.10.2017 - L 9/10 R 550/12
    Die Haftzeit selbst ist rentenrechtlich keine Beitragszeit (BSG, Urteil vom 24. Oktober 2013 - B 13 R 83/11 R, Rn. 19; BSG, Urteil vom 6. Mai 2010 - B 13 R 118/08 R, Rn. 26).

    Andernfalls würde der Kläger besser gestellt werden, als derjenige Häftling, der seine Arbeitspflicht während der Haft erfüllt (ebenso für Ausbildungszeiten: BSG, Urteil vom 6. Mai 2010, a.a.O., Rn. 26).

  • BSG, 09.05.2012 - B 5 R 68/11 R

    Rente wegen voller Erwerbsminderung - Analphabetismus - Summierung ungewöhnlicher

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 17.10.2017 - L 9/10 R 550/12
    Allerdings setzt eine solche "Summierung" notwendig eine Mehrheit von wenigstens zwei "ungewöhnlichen" Leistungseinschränkungen voraus (BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 R 68/11 R, Rn. 29).

    So stellen die von Dr. O. zuletzt festgestellten qualitativen Einschränkungen des Vermeidens von Arbeiten überwiegend im Knien, Hocken, Bücken oder über Kopf, mit nicht nur gelegentlichem Heben, Tragen und Bewegen von Lasten über 10 kg, auf Gerüsten oder Leitern, mit erhöhter Unfallgefahr, unter Einfluss permanent übermäßiger Kälte, Hitze oder extremen Temperaturschwankungen, mit permanenter Exposition von extremer Nässe, Stäuben, Gasen, Dämpfen, Rauchen, Lärm oder Schmutz, mit ständigem Zeitdruck und in Nachtschicht sowie die im Reha-Entlassungsbericht genannte Einschränkung, Arbeiten ohne Zugriff auf Geldbeträge auszuführen, übliche bzw. gewöhnliche Leistungseinschränkungen dar, weil sie gerade nicht typische Arbeitsplätze für körperlich leichte Tätigkeiten versperren (BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 R 68/11 R, Rn. 26; BSG, Urteil vom 19. August 1997- 13 RJ 1/94, Rn. 30).

  • BSG, 24.10.2013 - B 13 R 83/11 R

    Rente wegen Erwerbsminderung - besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 17.10.2017 - L 9/10 R 550/12
    Die Haftzeit selbst ist rentenrechtlich keine Beitragszeit (BSG, Urteil vom 24. Oktober 2013 - B 13 R 83/11 R, Rn. 19; BSG, Urteil vom 6. Mai 2010 - B 13 R 118/08 R, Rn. 26).

    Nicht mit Pflichtbeiträgen belegte Haftzeiten innerhalb des Fünf-Jahres-Zeitraums führen auch nicht gemäß § 43 Abs. 4 SGB VI zu einer Verlängerung der Zeitspanne, innerhalb der vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens 36 Monate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit erforderlich sind (BSG, Urteil vom 24. Oktober 2013, a.a.O., Rn. 20 ff.).

  • BSG, 19.08.1997 - 13 RJ 1/94

    Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 17.10.2017 - L 9/10 R 550/12
    Dieses Merkmal trägt dem Umstand Rechnung, dass auch eine Mehrzahl von Einschränkungen, die jeweils nur einzelne Verrichtungen oder Arbeitsbedingungen betreffen, zusammengenommen das noch mögliche Arbeitsfeld in erheblichem Umfang zusätzlich einengen können (BSG, Urteil vom 19. August 1997 - 13 RJ 1/94, Rn. 27).

    So stellen die von Dr. O. zuletzt festgestellten qualitativen Einschränkungen des Vermeidens von Arbeiten überwiegend im Knien, Hocken, Bücken oder über Kopf, mit nicht nur gelegentlichem Heben, Tragen und Bewegen von Lasten über 10 kg, auf Gerüsten oder Leitern, mit erhöhter Unfallgefahr, unter Einfluss permanent übermäßiger Kälte, Hitze oder extremen Temperaturschwankungen, mit permanenter Exposition von extremer Nässe, Stäuben, Gasen, Dämpfen, Rauchen, Lärm oder Schmutz, mit ständigem Zeitdruck und in Nachtschicht sowie die im Reha-Entlassungsbericht genannte Einschränkung, Arbeiten ohne Zugriff auf Geldbeträge auszuführen, übliche bzw. gewöhnliche Leistungseinschränkungen dar, weil sie gerade nicht typische Arbeitsplätze für körperlich leichte Tätigkeiten versperren (BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 R 68/11 R, Rn. 26; BSG, Urteil vom 19. August 1997- 13 RJ 1/94, Rn. 30).

  • BSG, 21.03.2006 - B 5 RJ 51/04 R

    Rente wegen Erwerbsminderung - eingeschränkte Geh- bzw Wegefähigkeit -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 17.10.2017 - L 9/10 R 550/12
    Eine zum Rentenanspruch führende Wegeunfähigkeit liegt vor, wenn beim Versicherten gesundheitliche Beeinträchtigungen vorliegen, die es ihm nicht erlauben, täglich viermal eine Fußstrecke von mehr als 500 Metern in jeweils weniger als 20 Minuten zurückzulegen (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 21. März 2006 - B 5 RJ 51/04 R, Rn. 15).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 15.08.2012 - L 2 R 322/12
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 17.10.2017 - L 9/10 R 550/12
    Der Kläger hat während des Klageverfahrens ohne Erfolg ein Eilverfahren gegen die Beklagte geführt (Beschluss des SG Braunschweig vom 21. Mai 2012 - S 36 R 279/12 ER, Beschluss des Landessozialgerichts [LSG] vom 15. August 2012 - L 2 R 322/12 B ER).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 09.10.2017 - L 9 SF 9/17
    Die gegen den Beschluss des Senats vom 30. Juni 2017, mit dem der Antrag des Klägers auf Ablehnung des Sachverständigen Dr. E. wegen Besorgnis der Befangenheit in dem Verfahren L 9/10 R 550/12 abgelehnt worden ist, erhobene Anhörungsrüge des Klägers wird als unzulässig verworfen.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 07.09.2017 - L 11 SF 10/17
    Der Kläger führt im 9. Senat des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen ein Berufungsverfahren, in dem er die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung von der Beklagten begehrt (Az. L 9/10 R 550/12).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 04.10.2017 - L 9 SF 6/17
    Der Kläger wendet sich im Berufungsverfahren L 9/10 R 550/12 gegen das Urteil des Sozialgerichts (SG) Braunschweig vom 25. Oktober 2012, mit dem seine auf Gewährung von Erwerbsminderungsrente gerichtete Klage abgewiesen worden war.
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